Schenkung ist nicht gleich Schenkung
Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Wirkung ab 01.8.2008 und den damit einhergegangen gesetzlichen Änderungen in der Einkommensteuer hat das Verschenken von Immobilien aus steuerlicher Sicht extrem an Attraktivität gewonnen.
Der Geschenkgeber hat bei Übertragung einer vermieteten Immobilie keine „besonderen Einkünfte" aus der Nachversteuerung beschleunigt abgeschriebener Herstellungskosten mehr zu versteuern und der Geschenknehmer kann die offenen Teilbeträge (beschleunigt abgeschriebene Herstellungskosten aber auch verteilt abgesetzte Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten) des Geschenkgebers fortsetzen.
Einziger „Haken": das Wahlrecht für den Geschenknehmer, die Abschreibung vom Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten zu berechnen, wurde aufgehoben. Nunmehr gilt, dass der Geschenknehmer die Abschreibungsbasis des Geschenkgebers fortzuführen hat („Buchwertfortführung"). Darüber hinaus werden bei einer Schenkung auch die Spekulationsfristen des Geschenkgebers beim Geschenknehmer angerechnet.